Die Teilnahme an den Lotterien der SKL richtet sich ausschließlich nach den Amtlichen
Lotteriebestimmungen. Diese werden durch Beschluss des Staatslotterieausschusses der Finanzministerien
der sechs beteiligten Bundesländer
von Lotterie zu Lotterie in ihrer jeweils gültigen Form neu erlassen. Nebenabreden - z. B. mit
einer Staatlichen Lotterieeinnahme - sind grundsätzlich ungültig.
Die Amtlichen Lotteriebestimmungen regeln in Teil A die Teilnahme an der Lotterie der SKL
(Millionenspiel) und in Teil B die Teilnahme an den Spielergänzungen
(Jokerspiele).
Sie sind die verbindliche Grundlage des Spielvertrages, der zwischen der SKL und einem Spielteilnehmer
zustande kommt, wenn ein Los der SKL rechtzeitig in voller Höhe bezahlt und in der Datenbank der
Direktion als gewinnberechtigt gespeichert ist.