
Amtliche Lotteriebestimmungen (ALB)
§ 5 Gewinnauszahlung
- Zur Geltendmachung eines Gewinnanspruchs genügt die Rücksendung der formellen Auszahlungsverfügung, die der Gewinnbenachrichtigung durch den Vermittler/der VSt beiliegt. Wird ein Originallos vorgelegt, befreit die Leistung an den Losinhaber.
- Die im Amtlichen Spielplan ausgewiesenen Gewinnbeträge bis einschließlich 1.000.000 € werden dem Spielteilnehmer von seinem betreuenden Vermittler/seiner VSt entweder unverzüglich ausbezahlt oder dem Spielteilnehmer auf seinem Kundenkonto gutgeschrieben und auf Wunsch mit dem Lospreis für nachfolgende Klassen sowie ggf. Folgelose (vgl. § 6) verrechnet.
- Die im Amtlichen Spielplan ausgewiesenen Gewinnbeträge über 1.000.000 €, Gewinne aus dem SKL Millionen-Event und Zeitrentengewinne werden von der GKL ausbezahlt. Sachgewinne werden durch die GKL übermittelt. Den Ort der Lieferung bestimmt die GKL. Eine Barabgeltung von Sachgewinnen ist ausgeschlossen.
- Wenn ein Gewinn darin besteht, als Kandidat am SKL Millionen-Event teilzunehmen, kann grundsätzlich nur der Spielteilnehmer selbst diese Chance wahrnehmen. Vertreterkandidaten sind nur in begründeten Ausnahmefällen mit besonderer Zustimmung der GKL zulässig. Die Teilnahme minderjähriger Vertreterkandidaten ist nicht zulässig.
- Wenn ein Gewinner im Sinne des Abs. 4 seinen Gewinn ablehnt, erfolgt keine Entschädigung. An seine Stelle rückt ein als Ersatzkandidat gezogener Spielteilnehmer nach.
- Die Namen der Spielteilnehmer und Gewinner werden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen geheim gehalten.
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FAQ
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Die SKL-Lotterien sind Spielangebote der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder - gegründet per Staatsvertrag in der Rechtsform einer Anstalt öffentlichen Rechts - mit einem Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg und einem Sitz in München. Die GKL ist die Staatslotterie der 16 deutschen Bundesländer. Diese 16 Bundesländer sind die Trägerländer der GKL und garantieren die ordnungsgemäße Durchführung der Lotterien, die Losauflage sowie die Anzahl und Höhe der Gewinne.