
Amtliche Lotteriebestimmungen (ALB)
§ 2 Sicherstellung des Teilnahmeverbotes Minderjähriger
- Die Teilnahme von Minderjährigen an öffentlichen Glücksspielen ist gesetzlich verboten. Spielverträge, die gegen dieses Teilnahmeverbot verstoßen, sind nach § 134 BGB nichtig. Jeder Spielinteressent ist verpflichtet, bei der Bestellung von Losen wahrheitsgemäße Angaben über sein Geburtsdatum, seinen Namen und seine Adresse zu erteilen. Ohne diese Angaben ist eine Spielteilnahme nicht möglich.
- In Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflicht, das Teilnahmeverbot Minderjähriger sicherzustellen, setzt die GKL anerkannte Verfahren zur Altersverifikation u. a. gemäß den Richtlinien der Kommission für Jugendmedienschutz ein. Ausschließlich zum Zweck der Verifizierung der Altersangabe werden Name, Anschrift und Geburtsdatum an die SCHUFA Holding AG, Wiesbaden, und/oder an die für den Spielinteressenten zuständige Melderegisterbehörde übermittelt. Die SCHUFA prüft diese Angaben und übermittelt den Grad der Übereinstimmung mit den bei ihr gespeicherten Personaldaten an die anfragende Stelle zurück. Anhand dieses Ergebnisses kann erkannt werden, ob ein Spielinteressent an der angegebenen Anschrift im Daten bestand der SCHUFA gespeichert und über 18 Jahre alt ist. Ein weiterer Datenaustausch oder auch eine Bonitätsprüfung finden nicht statt. Die SCHUFA speichert aus Nachweisgründen allein die Tatsache der Überprüfung der Adresse. Weitere Informationen finden Sie unter www.schufa.de.
- Kann die Altersverifikation nicht durch das in Absatz 2 geschilderte Verfahren erbracht werden, wird der Spielinteressent hierüber unverzüglich informiert. Die GKL kann in diesem Fall über weitere behördlich genehmigte Altersverifikationsverfahren ihre gesetzliche Pflicht des Teilnahmeverbotes Minderjähriger sicherstellen. Einzelheiten sind dem Spielinteressenten vor Datenweitergabe und -verarbeitung mitzuteilen. Weiterhin kann der Spielinteressent den Nachweis seiner Volljährigkeit durch Vorlage eines amtlichen Ausweisdokumentes führen.
- Erfolgt der Erwerb von Losen im persönlichen Kontakt, sind Amtliche Verkaufsstellen und Vermittler in Zweifelsfällen zur Sicherstellung des Teilnahmeverbotes Minderjähriger berechtigt und verpflichtet, die Vorlage eines amtlichen Ausweisdokumentes zu verlangen.
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Die SKL-Lotterien sind Spielangebote der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder - gegründet per Staatsvertrag in der Rechtsform einer Anstalt öffentlichen Rechts - mit einem Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg und einem Sitz in München. Die GKL ist die Staatslotterie der 16 deutschen Bundesländer. Diese 16 Bundesländer sind die Trägerländer der GKL und garantieren die ordnungsgemäße Durchführung der Lotterien, die Losauflage sowie die Anzahl und Höhe der Gewinne.