
Amtliche Lotteriebestimmungen (ALB)
Teil B: Jokerspiele
§ 4 Gewinnbenachrichtigung
- Abweichend von Teil A § 4 Abs. 5 kann der Spielteilnehmer auch auf eine Benachrichtigung über einen angefallenen Gewinn durch den Vermittler/die VSt verzichten. In diesem Fall findet Teil A § 1 Abs. 8 keine Anwendung.
- Besteht keine Pflicht zur Gewinnbenachrichtigung des Spielteilnehmers, erfolgt die Gewinnbekanntgabe über die jeweils gängigen Verfahren (insbes. über www.skl.de, Anfrage bei dem Vermittler/der VSt, Einsicht in Amtliche Gewinnliste).
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FAQ
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Die SKL-Lotterien sind Spielangebote der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder - gegründet per Staatsvertrag in der Rechtsform einer Anstalt öffentlichen Rechts - mit einem Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg und einem Sitz in München. Die GKL ist die Staatslotterie der 16 deutschen Bundesländer. Diese 16 Bundesländer sind die Trägerländer der GKL und garantieren die ordnungsgemäße Durchführung der Lotterien, die Losauflage sowie die Anzahl und Höhe der Gewinne.